Satzung
vom 11.09.2000 inkl. Änderung vom 02.11.2016
1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Staatlichen Gymnasiums Prof. F. Hofmann“ und hat seinen Sitz in Kölleda / Thüringen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins:
„Verein zur Förderung des Staatlichen Gymnasiums Prof. F. Hofmann e.V.“
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember dieses Jahres.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung des Staatlichen Gymnasiums „Prof. F. Hofmann “ Kölleda mit dem Ziel , die allseitige Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu fördern. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck soll in erster Linie durch Sammeln von Spenden und deren Weiterleitung an das Staatliche Gymnasium „Prof. F. Hofmann“ Kölleda sowie durch Förderung und Pflege des schulisch – kulturellen Lebens im Gymnasium erfüllt werden. Anträge auf Förderung können durch Schüler, Eltern und Lehrer schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt -in erster Linie- nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis ihrer Eltern. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
Juristische Personen verfügen über eine Stimme. Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht zur Mitteilung der Ablehnungsgründe an den Antragsteller verpflichtet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Grund zum Ausschluss kann auch unfaires oder boshaftes Verhalten gegenüber einem oder mehreren Vereinsmitgliedern sein.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. In Einzelfällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder ganz erlassen.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Bei Rechtsgeschäften, die einen Betrag von 250,00 € übersteigen, ist die Zustimmung des Schatzmeisters einzuholen
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Buchführung sowie Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
- Erfüllung der Vereinsaufgaben gemäß § 2 der Satzung
- Wahrnehmung der Rechtsgeschäfte des Vereins
- Jährliche Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
§ 10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt im Allgemeinen in Sitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Ein Protokoll ist anzufertigen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, er entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimme des ersten, bei seiner Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden. In Ausnahmefällen kann der Vorstand im Umlaufverfahren nach Anhörung von mindestens drei seiner Mitglieder entscheiden. Auch hier gilt die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimme des ersten, bei seiner Nichtanhörung die des zweiten Vorsitzenden.
Für die Haftung des Vorstandes gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung des Vereins hat jedes Mitglied einschließlich der Ehrenmitglieder eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist mit einer Stimme je Mitglied zulässig; sie muss in der Mitgliederversammlung schriftlich nachgewiesen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Wahl des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Jährlich soll mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die
Einberufung der Mitglieder erfolgt schriftlich durch den Vorstand oder dessen Beauftragten mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung kann per Brief oder e-mail erfolgen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder e-mail-Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 1 Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Zwei Drittel der anwesenden Mitglieder entscheiden über die Aufnahme der Ergänzung in die Tagesordnung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der erschienenen Zahl der Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
§ 13 Protokollierung
Vor Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu bestellen, der so dann über den Verlauf der Mitgliederversammlung ein Protokoll fertigt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte des Vereins auf ihre rechnerische Richtigkeit überprüfen. Eine Überprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen, über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder des Vereins sein. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
§ 15 Beirat
Auf Wunsch der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes kann ein Beirat berufen werden, der den Vorstand bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben unterstützt. Die Aufgaben des Beirates und die Zahl seiner Mitglieder werden durch den Beschluss des Vorstandes festgelegt, entsprechende Wünsche der Mitglieder- Versammlung sollen berücksichtigt werden. Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. In den Beirat sollen nur Persönlichkeiten berufen werden, die auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihres Berufes oder ihrer Erfahrung geeignet sind, die Verwirklichung des Vereinszwecks mit Rat und Tat zu fördern.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Schulverwaltung des Kreises Sömmerda mit der Maßgabe, es zugunsten der Schüler des Professor–Fritz–Hofmann–Gymnasiums zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, wenn nicht die Mitgliederversammlung in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Kölleda / Thüringen, 02.11.2016 gez. Vorstand